Roy & Roy Rechtsanwälte
Bei den Mühren 70
20457 Hamburg

Tel.: (040) 254 970 72
Tel.: (040) 254 971 47
Fax: (040) 254 970 73
info@kanzlei-roy.de

Geschäftszeiten:
Montag - Donnerstag:
09:00 - 18:00 Uhr
Freitag:
09:00 - 13:00 Uhr

Für die Nutzung dieser Internet-
seite gelten die hier abrufbaren Nutzungsbedingungen.

Mit dem hvv zu uns

Familienrecht

Scheidung, Unterhaltsansprüche, Sorgerecht


Symbolfoto Anwalt Familienrecht Hamburg Adoption, Gütergemeinschaft, Kindschaftsrecht, Trennung, Scheidung, Sorgerecht, Namensrecht, Ehevertrag, Verlöbnis, Lebenspartnerschaft, Umgangsrecht, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Vormundschaft, Vaterschaft, Zugewinnausgleich, Eheschließung, Güterrecht, Lebenspartner- schaftsvertrag, Aufhebung, Kindesunterhalt, Düsseldorfer Tabelle, Trennungsjahr, Abstam- mung, nichteheliche Lebensgemeinschaft, Abän- derungsklage.

Verlobung / Verlöbnis

Mit der Verlobung ist das beiderseitige, ernsthafte Versprechen, einander heiraten zu wollen, gemeint. Auch wenn dies nicht ausdrücklich geschieht, so geht doch grundsätzlich jeder Eheschließung ein Verlöbnis voraus. Dieses ergibt sich dann aus den Umständen, so etwa, wenn ein Termin beim Standesamt anberaumt wird. Rechtliche Probleme entstehen in der Regel, wenn vom Verlöbnis zurückgetreten wird (Entlobung). Häufig geht es dann um Schadensersatz (§§ 1298 ff. BGB) wegen etwaiger Aufwendungen oder eingegangener Verbindlichkeiten. Die Verlöbnisvorschriften sind über § 1 Abs. 4 LPartG auch auf Lebenspartnerschaften anwendbar.

Eheschließung / Lebenspartnerschaft (LPartG)

Gemäß § 1310 Abs. 1 BGB wird die Ehe dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Voraussetzung der Eheschließung ist, dass die Eheschließenden grundsätzlich volljährig, geschäftsfähig und jeweils nicht anderweitig verheiratet sind. Des Weiteren wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen, so dass Bedingungen oder Zeitbestimmungen unzulässig sind. Auch die Stellvertretung bei der Abgabe der Erklärung, die Ehe schließen zu wollen, ist nicht möglich. Enge Verwandte dürfen nicht heiraten. Eine Ehe kann nur zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden. Bei Verstößen kann ein Eheaufhebungsverfahren gemäß §§ 1313 ff. BGB durchgeführt werden. Für gleichgeschlechtliche Paare wurde die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG entwickelt.

Eheliches Güterrecht / Ehevertrag

Im gesetzlichen Normalfall leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie können ihre güterrechtlichen Verhältnisse allerdings durch Ehevertrag regeln, auch nach Eingehung der Ehe, § 1408 Abs. 1 BGB. Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Der häufigste Fall des Ehevertrages ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Ein Beispiel hierfür ist etwa, den Zugewinnausgleich auszuschließen, bevor die Ehe nicht eine gewisse Zeit bestanden hat. Bei vertraglich vereinbarter Gütertrennung bleiben die Vermögen, wie bei unverheirateten Paaren, voneinander getrennt. Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft kommt nur selten vor. Dann wird das Einzelvermögen beider Ehepartner zu einem Gesamtgut zusammengefügt und im Falle der Scheidung anteilmäßig auf beide Partner aufgeteilt. Lebenspartner können ihre Verhältnisse durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag regeln, § 7 LPartG. Beim Entwurf solcher Verträge sind wir Ihnen gerne behilflich.

Ehescheidung / Aufhebung (LPartG)

Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht mit Wiederherstellung zu rechnen ist. Nur in Härtefällen kann die Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden, § 1565 Abs. 2 BGB. Dagegen ist nach Ablauf des Trennungsjahres eine einvernehmliche Scheidung möglich, § 1566 Abs. 1 BGB. Aber auch bei einer an sich einvernehmlichen Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres kann es zu einer streitigen Scheidung kommen. Gründe hierfür sind z.B. mangelnde Einigkeit hinsichtlich der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts. Zur streitigen Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres kommt es auch, wenn der andere Teil nicht mit der Scheidung einverstanden ist, § 1566 Abs. 1 BGB. Letztlich kann es aber auch nach drei Trennungsjahren zu einer streitigen Scheidung kommen, dann wird das Scheitern der Ehe allerdings unwiderlegbar vermutet, § 1566 Abs. 2 BGB. Die Ehe wird gemäß § 1564 BGB auf Antrag und durch Beschluss des Familiengerichts geschieden. Dabei ist auch über den Hausrat, die eheliche Wohnung, das Sorgerecht und über Unterhaltszahlungen zu entscheiden. Eine der Scheidung entsprechende Regelung hinsichtlich Lebenspartnerschaften findet sich in § 15 LPartG. Wir beraten und vertreten Sie bei allen Scheidungsangelegenheiten.

Ehegattenunterhalt / Kindesunterhalt

Unterhaltszahlungen setzen eine Unterhaltslage, Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten voraus. Eine Unterhaltslage besteht etwa bei Verwandtschaft in gerader Linie (Großeltern – Eltern – Kinder), § 1601 BGB. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts nehmen die Gerichte die Düsseldorfer Tabelle zur Hilfe. Anspruch auf Ehegattenunterhalt kommt bei intakter Ehe (Familienunterhalt), bei getrennt lebenden Ehegatten (Trennungsunterhalt) und bei geschiedener Ehe (Geschiedenenunterhalt) in Betracht. Im letzteren Falle kann sich die Unterhaltslage z.B. aus folgenden Gründen ergeben: Erwerbshinderung wegen Betreuung gemeinsamer Kinder (§ 1570 BGB), Arbeitslosigkeit (§ 1573 I BGB) oder Nachholung einer Ausbildung (§ 1575 BGB). Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und Höhe des Unterhalts sind jedoch Fragen des Einzelfalls, wobei Selbstbehalt und Erwerbsobliegenheiten berücksichtigt werden müssen. Für ehemalige Lebenspartner gilt § 16 LPartG. Gerne sind wir Ihnen bei Fragen und Problemen rund um Ihren Unterhaltsanspruch behilflich.

Sorgerecht / Umgangsrecht

Verheirateten Eltern steht das gemeinsame Sorgerecht zu. Unverheirateten Paaren steht dieses nur aufgrund einer Sorgerechtserklärung gemeinsam zu, andernfalls trägt die Mutter die alleinige elterliche Sorge, § 1626a BGB. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge ganz oder zum Teil überträgt, § 1671Abs. 1 BGB. Nachdem sich die Eltern getrennt haben, leben die Kinder in der Regel nur bei einem Elternteil. Das Umgangsrecht ist sowohl ein Recht des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil, als auch das Recht des anderen Elternteils auf Umgang mit dem Kind, § 1684 Abs. 1 BGB. Die Eltern können die Ausgestaltung des Umgangsrechts grundsätzlich selbst vornehmen. Wenn die Eltern dazu nicht in der Lage sind oder Streit über die Ausgestaltung herrscht, kann das Familiengericht eine Regelung herbeiführen.

Abstammung / Vaterschaft

Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können gemäß § 1598a BGB Vater, Mutter und Kind von den jeweils zwei anderen verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die notwendige Untersuchung dulden. Die notwendige Einwilligung kann durch das Familiengericht ersetzt werden. Die Vaterschaft selbst kann nach § 1592 BGB auf der Ehe mit der Kindesmutter, der Anerkennung der Vaterschaft oder der gerichtlichen Feststellung beruhen. Häufig wird die Vaterschaft vom vermeintlichen Vater in Zweifel gezogen. Für diese Fälle sieht das Gesetz – soweit es sich um die Vaterschaft aufgrund Ehe oder Anerkennung handelt – die Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung vor. Hingegen kann die gerichtlich festgestellte Vaterschaft nicht ohne weiteres beseitigt werden. Gerne beraten wir Sie in diesen Angelegenheiten.

Namensrecht

Der Name eines Menschen dient u.a. auch dazu, die Familienzugehörigkeit zu verdeutlichen. Das Namensrecht betrifft z.B. den Ehenamen, den Geburtsnamen eines Kindes, Bildung von Doppelnamen und auch das Annehmen des ursprünglichen Familiennamens (Mädchenname). Bestimmen die Eheleute keinen Ehenamen, sondern führen ihre bisherigen Namen fort, so können sie gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Es kommt entweder der Familienname des Vaters oder der Mutter in Betracht. Sollte dies nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Geburt geschehen, kann das Familiengericht das Bestimmungsrecht auf einen Ehegatten übertragen. Bleibt dieser untätig, so erhält das Kind den Namen des bestimmungsberechtigten Elternteils. Nach einer Scheidung kann jeder Ehegatte seinen Geburts- oder Familiennamen wieder annehmen. Eine Regelung des Lebenspartnerschaftsnamen findet sich in § 3 LPartG. In allen Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen kompetent zur Seite.

© Roy & Roy Rechtsanwälte, Bei den Mühren 70, 20457 Hamburg