Bei den Mühren 70
20457 Hamburg
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Roy & Roy Rechtsanwälte
Bei den Mühren 70 20457 Hamburg |
Roy & Roy Rechtsanwälte Tel.: (040) 254 970 72 |
Aktuelle Urteile |
Anwalt Wettbewerbsrecht Hamburg: Die Kanzlei Roy & Roy Rechtsanwälte hat ihren Sitz in der Stadt Hamburg und ist im gesamten Wettbewerbsrecht tätig. Das Wettbewerbsrecht ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Der in diesem Bereich tätige Anwalt muss darüber hinaus aber auch eine Vielzahl anderer Gesetze beachten. Gem. § 1 UWG dient das Gesetz dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Aus dem Wettbewerbsrecht resultierende Ansprüche entstehen z. B. bei einem Verstoß gegen Belehrungspflichten, siehe hierzu: Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss v. 14.05.2010, Az.: 3 W 44/10). Die Bezeichnung Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht Hamburg deutet bereits an, dass wir vorwiegend in Hamburg tätig sind. Gerne vertreten wir unsere Mandanten aber auch bundesweit.
Was wir für Sie tun:
Geschäftliche Handlung
Eine geschäftliche Handlung bedeutet - vereinfacht ausgedrückt - jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes objektiv zusammenhängt. Das UWG hat diesbezüglich noch weitere Kriterien aufgestellt, auf die der Anwalt zurückgreifen kann. Demzufolge ist das Wettbewerbsrecht nur dann anwendbar, wenn der Anwalt zuvor eine geschäftliche Handlung festgestellt hat. Wie sich aus der Bezeichnung Anwalt Wettbewerbsrecht Hamburg entnehmen lässt, beraten wir Sie gerne zu den diesbezüglichen Einzelheiten.
Mitbewerber im Wettbewerbsrecht
"Mitbewerber“ ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dies können z.B. zwei in derselben Stadt ansässige Unternehmen derselben Branche sein. Im Bereich des Internets werden u.U. auch Unternehmen als Mitbewerber anerkannt, die räumlich weit auseinander liegen. Ein lediglich abstraktes Konkurrenzverhältnis ist jedoch nicht ausreichend. Mitbewerber können Unternehmen auch dann sein, wenn sie als Nachfrager von Waren miteinander konkurrieren. Obwohl wir in erster Linie in Hamburg tätig sind, was sich bereits aus dem Begriff Anwalt Wettbewerbsrecht Hamburg ableiten lässt, vertreten wir auch vor den Gerichten im Umland.
Fachliche Sorgfalt
„Fachliche Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Geschäftsbereich einhält. Der Begriff ist vor einiger Zeit neu in das Wettbewerbsrecht eingeführt worden und ermöglicht ein noch effektiveres Vorgehen. Denn ein Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt wird im geltenden Recht stets sanktioniert. Der Begriff der fachlichen Sorgfalt muss jedoch immer auf die betroffene Branche bezogen werden.
Getarnte Werbung
Getarnte Werbung ist der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Darstellung eindeutig ergibt, vgl. Oberlandesgericht Hamburg (Urteil v. 04.08.2010, Az.: 5 U 152/09). Das geltende Recht gibt dem Mitbewerber die Möglichkeit, eine derartige Werbung verbieten zu lassen, da es sich letztlich um eine Form der Verbrauchertäuschung handelt. Als eine in Hamburg ansässige Kanzlei vertreten wir - unabhägig vom Begriff Anwalt Wettbewerbsrecht Hamburg - auch vor den Gerichten der näheren Umgebung.
Anschwärzung
Eine „Anschwärzung“ kann z.B. in der Form erfolgen, dass die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden. Darüber hinaus sind auch betriebs- oder kreditschädigende Äußerungen möglich, vgl. Landgericht Hamburg (Urteil v. 21.11.2008, Az.: 312 O 511/08). Da derartige Behauptungen existenzbedrohend werden können, sollte hier umgehend gehandelt werden.
Gewinnversprechen
Unter Gewinnversprechen versteht man - vereinfacht ausgedrückt - die unwahre Angabe, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl es einen solchen Preis gar nicht gibt, oder wenn die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags abhängig gemacht wird. Erfasst noch weitere Konstellationen. Auch diese Form der Kundenansprache wird sanktioniert; der Mitbewerber kann diese Werbung gerichtlich unterbinden lassen. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Auch wenn wir in erster Linie in Hamburg tätig sind - was sich bereits unschwer aus dem Begriff Anwalt Wettbewerbsrecht Hamburg entnehmen lässt - so vertreten wir unsere Mandanten auch vor auswärtigen Gerichten.
Preisausschreiben
Unlauter handelt, wer bei bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. In der Praxis ist zu beobachten, dass die Bedingungen so gut wie nie korrekt angegeben werden. Unlauter handelt auch der Mitbewerber, der die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht. Mit der Problematik der Preisausschreiben wird der auf diesem Gebiet tätige Anwalt immer wieder konfrontiert.
Mondpreiswerbung
Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so sieht das UWG die Beweislast bei demjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat. Der Anwalt des Anspruchsgegners ist hier also gefordert. Die Unzulässigkeit dieser Preiswerbung ist nicht zu beanstanden, da es der Anwalt häufig mit diesem weit verbreiteten Ärgernis zu zun hat. Gerne vertreten wir Ihre Interessen auch vor auswärtigen Gerichten, unabhängig von der Bezeichnung Anwalt Wettbewerbsrecht Hamburg.
Gratisangebote
Das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen ist unzulässig, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind. Auch im Übrigen sind Gratisangebote aber keineswegs schrankenlos zulässig. Es muss stets der Erprobungszweck im Vordergrund stehen und es darf nicht zu einer Marktverstopfung kommen. Darüber hinaus sind noch weitere Kriterien für die Prüfung der Zulässigkeit zu beachten. Vgl. auch: Landgericht Hamburg (Urteil v. 24.03.2009, Az.: 416 O 206/08).
Gezielte Behinderung
Eine „gezielte Behinderung“ liegt etwa vor, „wenn durch Reduzierung der Angebotspreise unter Einstandspreis ein dem üblichen Gesamtumsatz dieses Produkts bzw. Produktgruppe entsprechender Mehrverbrauch nicht zu erwarten ist“ (Bt-Drucks. 15/1487, S. 30). Dass ein derartiges Marktverhalten sanktioniert wird, ist begrüßenswert. Denn das Wettbewerbsrecht schützt den so genannten Leistungswettbewerb. Sollten Sie sich durch eine gezielte Behinderung benachteiligt fühlen, dann sprechen Sie uns an. Wir vertreten - anders als es der Begriff Anwalt Wettbewerbsrecht Hamburg andeutet, auch vor auswärtigen Gerichten.
Irreführungsverbot
Da dem Irreführungsverbot eine zentrale Bedeutung zukommt, muss sich der Rechtsanwalt sehr häufig mit entsprechenden Verstößen beschäftigen. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Hierzu existiert ein entsprechender Beispielkatalog, der ergänzend herangezogen werden kann. Viele ausdrücklich sanktionierte Verhaltensweisen erfüllen zugleich auch das Irreführungsverbot, so dass der Mitbewerber seine Ansprüche häufig auch unter diesem Gesichtspunkt geltend machen kann.
Unzumutbare Belästigung
Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies ist z.B. auch bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post der Fall, wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten nicht vorliegt. Selbstverständlich beraten wir Sie zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen mittels elektronischer Post geworben werden darf.
Marktverhaltensregel
Wer einer Marktverhaltensregel zuwiderhandelt, verhält sich wettbewerbswidrig. Marktverhaltensregeln sind z.B. die Preisangabenverordnung oder die Informationspflichten im Rahmen des Fernabsatzes. Der Rechtsanwalt prüft im Einzelfall, ob eine Vorschrift als Marktverhaltensregel anzusehen ist. Da unsere Kanzlei - der Begriff Anwalt Wettbewerbsrecht Hamburg deutet dies bereits an - ihren Sitz in Hamburg hat, sind insbesondere die einschlägigen Entscheidungen des hiesigen Landgerichts maßgeblich.
Auskunftsanspruch
Der Auskunftsanspruch dient stets der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches. Der Mitbewerber wird daher verlangen, dass ihm mitgeteilt wird, seit wann und in welchem Ausmaß sein Konkurrent das beanstandete Verhalten durchgeführt hat. Bei zu wahrenden Geschäftsgeheimnissen kann die Auskunft auch unter Wirtschaftsprüfervorbehalt erteilt werden. Wird die Auskunft nicht erteilt, kann der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Zwar sind wir - wie es der Begriff Anwalt Wettbewerbsrecht Hamburg andeutet - vorwiegend in Hamburg tätig, vertreten aber auch vor auswärtigen Gerichten.
Unterlassungsanspruch
Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhägig, worauf der Rechtsanwalt oft hinweisen muss. Die für den Anspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird bereits durch das vorangegangene (wettbewerbswidrige) Verhalten indiziert. Die Absicht, den Verstoß nicht zu wiederholen, reicht keineswegs zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr aus. Auch diesbezüglich muss der Anwalt oft aufklären. Vielmehr ist stets eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich.
Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Der Unterlassungsanspruch wird vorprozessual durch eine „Abmahnung“ verfolgt. Abmahnungen sind in den verschiedensten Rechtsgebieten anzutreffen, besonders häufig allerdings im Wettbewerbsrecht. Hierdurch gibt der Mitbewerber dem Gegner die Gelegenheit, den Rechtsstreit durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Die Durchführung eines Gerichtsverfahrens ist somit also nicht mehr nötig; die Kosten für den auf beiden Seiten erforderlichen Anwalt entfallen. Das UWG verlangt vom Mitbewerber sogar, dass er vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung abmahnt. Anderenfalls sieht das Prozessrecht Kostennachteile vor.
Einstweilige Verfügung
Der Antragssteller beantragt eine einstweilige Verfügung, um möglichst schnell eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, denn das Hauptsacheverfahren kann sich lange hinziehen. Das Eilverfahren ist dann zulässig, wenn der Antragssteller befürchten muss, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines ihm zustehenden Rechts vereitelt werden könnte. Gerne sind wir Ihnen bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung behilflich, auch vor auswärtigen Gerichten. Denn wir sind keineswegs nur in Hamburg tätig, wenn auch - wie sich bereits aus dem Begriff Anwalt Wettbewerbsrecht Hamburg entnehmen lässt - schwerpunktmäßig.
Abschlussschreiben und Abschlusserklärung
Die einstweilige Verfügung trifft immer nur eine vorläufige Regelung. Der Antragssteller hat aber naturgemäß ein Interesse daran, eine endgültige Regelung zu erhalten. Zu diesem Zweck gibt es im Wettbewerbsrecht die „Abschlusserklärung“. Mit dieser kann der Antragsgegner die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennen. Der Antragsgegner vermeidet in diesem Falle, dass der Antragssteller noch das Hauptsacheverfahren in Gang setzt. Muss der Antragsgegner aber erst durch den Anwalt des Antragsstellers zur Abgabe der Erklärung aufgefordert werden (Abschlussschreiben), dann ist dies für den Antragsgegner kostenpflichtig.
Hauptsacheverfahren
Das Hauptsacheverfahren ist ein „normales“ Gerichtsverfahren. Dort muss Vollbeweis erbracht werden. Vorteil für den Kläger ist, dass er seinen Anspruch nicht binnen der für das einstweilige Verfügungsverfahren geltenden Frist geltend machen muss, sondern länger Zeit hat. Weiterer Vorteil ist, dass sogleich auch die Abmahnkosten und eventuelle Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Vor dem Landgericht müssen sich die Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen. Erscheint eine Partei im Termin persönlich, ohne jedoch ordnungsgemäß vertreten zu sein, kann dies ein Versäumnisurteil nach sich ziehen, sofern der Anwalt der Gegenseite dies beantragt.
Wir vertreten unsere Mandanten gerne auch vor auswärtigen Gerichten, auch wenn wir - was sich bereits aus dem Begriff Anwalt Wettbewerbsrecht Hamburg ergibt - vorwiegend in Hamburg tätig sind.
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