Bei den Mühren 70
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Roy & Roy Rechtsanwälte
Bei den Mühren 70 20457 Hamburg |
Roy & Roy Rechtsanwälte Tel.: (040) 254 970 72 |
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Anwalt Verwaltungsrecht Hamburg: Die Kanzlei Roy & Roy Rechtsanwälte hat ihren Sitz in Hamburg und ist im gesamten Verwaltungsrecht tätig. Das Verwaltungsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger. Die Behörden bedienen sich hierbei i.d.R. eines Verwaltungsaktes. Häufig stellen sich diese nach Prüfung durch einen Anwalt als fehlerhaft heraus. Je nach Regelungsgegenstand kommen im Verwaltungsrecht aber auch Realakte, Satzungen oder öffentlich-rechtliche Verträge in Betracht. Abhängig vom Verfahrensstand kann der Anwalt dann mit Widerspruch oder Klage reagieren. Unsere Kanzlei wird dabei nicht nur in Hamburg, sondern auch vor anderen Landesbehörden und Gerichten aktiv. Um im Antragsverfahren eine möglichst schnelle Sachentscheidungen zu ermöglichen, hat der Rechtsanwalt das Ziel, die Voraussetzungen einer positiven Behördenentscheidung bereits bei Antragsstellung zu schaffen.
Was wir für Sie tun:
Antragsstellung
Um in den Genuss eines begünstigen Verwaltungsaktes zu kommen, bedarf es im Verwaltungsrecht regelmäßig eines Antrages. Der Antragsteller muss dann natürlich unterschiedliche Anforderungen erfüllen. Der Anwalt prüft bereits im Vorwege, ob diese erfüllt sind und berät Sie, welche Unterlagen einzureichen sind, um das behördliche Verfahren abzukürzen. Im Bereich Verwaltungsrecht können wir als Anwalt entsprechende Anträge in Ihrem Namen stellen, sowohl in Hamburg als auch bei anderen Landesbehörden.
Behördliches Verfahren
Das behördliche Verfahren beginnt entweder mit einer Antragsstellung oder von Amts wegen, wenn die Behörde Kenntnis von einem Sachverhält erhält, der Sie zum Einschreiten veranlasst. Einem gerichtlichen Verfahren geht im Verwaltungsrecht immer ein behördliches Verfahren voraus. Wir werden bereits zu diesem Zeitpunkt als Anwalt für Sie aktiv, sowohl in Hamburg als auch im Umland.
Verwaltungsakt
Im Verwaltungsrecht stellt der Verwaltungsakt die wichtigste und häufigste Handlungsform dar. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet ist. Auch Allgemeinverfügungen sind Verwaltungsakte. Im Verwaltungsrecht sind diese häufig daran zu erkennen, dass sie die Bezeichnung „Bescheid, Verfügung oder Anordnung“ tragen. In Hamburg werden Verwaltungsakt und Widerspruchsbescheid von derselben Behörde erlassen.
Widerspruchsfrist
Sollten Sie Adressat einer negativen Verfügung oder eines ablehnenden Bescheides geworden sein, so sollten Sie möglichst frühzeitig Kontakt mit uns aufnehmen, damit wir die Behördenentscheidung prüfen können. Keinesfalls sollten Sie die Widerspruchsfrist ungenutzt verstreichen lassen. Das Verwaltungsrecht sieht nämlich vor, dass ein Verwaltungsakt nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig wird. Um das zu vermeiden, ist die Beratung durch einen Anwalt im Verwaltungsrecht zu empfehlen.
Widerspruchsverfahren
Das Widerspruchsverfahren wird im Verwaltungsrecht mit dem Widerspruch gegen die Behördenentscheidung eingeleitet und dient der Überprüfung derselben. Es endet entweder mit einem Abhilfe- oder einem Widerspruchsbescheid, gegen letzteren kann der Anwalt dann Klage erheben – z.B. eine Anfechtungsklage. In einigen Bundesländern wurde das Widerspruchsverfahren zwischenzeitlich abgeschafft. Hamburg ist davon allerdings derzeit nicht betroffen.
Aufschiebende Wirkung
Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage im Verwaltungsrecht aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsakt kann also so lange nicht vollzogen werden bis über das Rechtsmittel bzw. den Rechtsbehelf abschlägig entschieden wurde. Es gibt im Verwaltungsrecht allerdings eine Vielzahl von Ausnahmen, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt. Gerne berät Sie Ihr Anwalt zu diesen speziellen Konstellationen.
Rechtsträgerprinzip in Hamburg
Es gibt Fälle im Verwaltungsrecht, in denen der Anwalt lediglich den Widerspruchsbescheid anficht, weil dieser ggü. dem Ursprungsbescheid eine Verschlechterung darstellt. In vielen Gemeinden wird ersterer aber von einer übergeordneten Behörde erlassen. In Hamburg als Einheitsgemeinde wird dagegen ein Widerspruchsausschuss tätig, der Teil der Ausgangsbehörde ist. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde sind daher in Hamburg i.d.R. identisch, richtiger Klagegegner ist immer der Rechtsträger.
vorläufiger Rechtsschutz / einstweilige Anordnung
Häufig sind im Verwaltungsrecht Fälle, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung einer Maßnahme anordnet oder die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. In solchen Situationen kann Ihr Anwalt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs auch schon vor Klageerhebung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erwirken. In anderen Fällen sieht das Verwaltungsrecht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand vor, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Anfechtungsklage im Verwaltungsrecht
Die häufigste Klageart im Verwaltungsrecht ist die Anfechtungsklage. Mit ihr kann der Anwalt für den Mandanten die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts erreichen. Das Verwaltungsrecht kennt z.B. belastende Ge- und Verbote sowie den belastenden Entzug einer begünstigenden Rechtsposition. Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Verwaltungsgericht diesen und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf.
Verpflichtungsklage im Verwaltungsrecht
Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. So etwa, wenn das Verwaltungsrecht der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt. Zu den unterschiedlichen Entscheidungsmöglichkeiten beraten wir Sie als Anwalt in Hamburg.
Ermessensentscheidung
Wenn das Verwaltungsrecht eine Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie einen gewissen Spielraum bei der Entscheidung, ob sie tätig wird oder nicht. Das Verwaltungsrecht räumt der Behörde häufig auch ein Ermessen hinsichtlich ihrer Vorgehensweise ein. In Hamburg überprüft die Behörde aufgrund eines Widerspruchs die eigene Entscheidung. Der Anwalt kann aber auch gerichtlich klären lassen, ob der Verwaltungsakt oder seine Ablehnung rechtswidrig sind, so etwa, wenn die vom Verwaltungsrecht gesetzten Ermessensgrenzen überschritten wurden.
Untätigkeitsklage
Die Untätigkeitsklage stellt im Verwaltungsrecht keine eigene Klageart dar. Vielmehr bietet das Verwaltungsrecht hiermit die Möglichkeit, auf den Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu verzichten, wenn die Behörde nicht in angemessener Frist über den Widerspruch sachlich entschieden hat. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage können als Untätigkeitsklage erhoben werden. Das Verwaltungsrecht sieht aber vor, dass vor Ablauf von 3 Monaten in der Regel nicht geklagt werden kann. Ihr Anwalt berät Sie gerne zu den genauen Voraussetzungen.
Feststellungsklage im Verwaltungsrecht
Mit der Feststellungsklage kann der Anwalt im Verwaltungsrecht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses vom Gericht feststellen lassen. Von einer negativen Feststellungsklage wird gesprochen, wenn das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll. Es kann aber auch die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt werden. In allen Fällen verlangt das Verwaltungsrecht ein besonderes Feststellungsinteresse, vgl. Oberverwaltungsgericht Hamburg (OVerwG Hamburg, B. v. 30.11.2010, Az.: 2 Bf 93/09.Z).
Leistungsklage im Verwaltungsrecht
Mit der Leistungsklage kann der Kläger im Verwaltungsrecht ein schlichtes Verwaltungshandeln (Realakt), Duldung oder Unterlassen begehren. Es kann z.B. die Erteilung von Informationen oder Auskünften begehrt werden. Zwar ist diese Klageart nicht ausdrücklich im Verwaltungsrecht normiert, aber in einigen Vorschriften genannt und in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Die Leistungsklage kommt nur in Betracht, wenn andere Klagearten ausscheiden. Ihr Anwalt prüft den Klagegegenstand für Sie und bestimmt die nach dem Verwaltungsrecht statthafte Klageart.
Fortsetzungsfeststellungsklage
Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage kann Ihr Anwalt im Verwaltungsrecht feststellen lassen, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig war, obwohl sich die Belastung bereits vor oder nach Klageerhebung für den Kläger erledigt hat und eine Anfechtungsklage aus diesem Grunde keine Erfolgsaussichten mehr hätte. Der Kläger muss geltend machen, dass er durch den erledigten Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt wurde. Wurde im Verwaltungsrecht eine Klage von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, kann derselbe Streitgegenstand nicht mehr mit der Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgt werden, siehe Oberverwaltungsgericht Hamburg (OVerwG Hamburg, B. v. 30.11.2010, Az.: 2 Bf 93/09.Z).
Amtsermittlungsgrundsatz
Im Verwaltungsrecht gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Danach ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist nicht an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Auf die erschöpfende Amtsermittlung sollte sich der Betroffene allerdings nicht verlassen. Bei belastenden Verwaltungsakten ist es empfehlenswert, einen im Verwaltungsrecht tätigen Anwalt zu beauftragen.
Öffentlich - rechtlicher Vertrag
Das Verwaltungsrecht sieht vor, dass ein Rechtsverhältnis auch durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden kann (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Statt einen Verwaltungsakt zu erlassen, kann die Behörde also einen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt gerichtet hätte. In Hamburg sieht das Verwaltungsrecht z.B. im Wegerecht vor, dass solch ein Vertrag zur Sondernutzung geschlossen werden kann. Bei Verträgen sollten Sie einen Anwalt zu Rate ziehen - wir sind Ihnen gerne behilflich.
Besonderes Verwaltungsrecht
Das besondere Verwaltungsrecht besteht aus einer Vielzahl spezieller Rechtsgebiete. So etwa das Baurecht, Bauordnungsrecht, Beamtenrecht, Fahrerlaubnisrecht, Gaststättenrecht, Gewerberecht, Immissionsschutzrecht, Ordnungsrecht, Polizeirecht, Straßen- und Wegerecht, Steuerrecht, Subventionsrecht, Tierschutzrecht, Umweltrecht, Versammlungsrecht und Waffenrecht. Hamburg hat in vielen Bereichen eigene Verwaltungsgesetze erlassen, so etwa das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Hamburg (HmbSOG). Wir sind im Verwaltungsrecht des Bundes und der Länder als Anwalt für Sie tätig.
Landes- und Bundesbehörden
Bei der Vielzahl unterschiedlicher Regelungsmaterien im Verwaltungsrecht kommt es nicht selten vor, dass es Rechtsuchende mit Bundesbehörden oder Behörden benachbarter Bundesländer zu tun hat. Wir vertreten Sie als Anwalt im Verwaltungsrecht daher nicht nur bei Rechtsstreitigkeiten mit Behörden aus Hamburg, sondern auch bei Streitigkeiten mit anderen Landes- und Bundesbehörden.
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